1.
Der Verein führt den Namen Bridge-Verband Hamburg-Bremen e.V.
2.
Der Bridge-Verband Hamburg-Bremen hat seinen Sitz in Hamburg.
3.
Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
1.
Der Bridge-Verband Hamburg-Bremen - nachfolgend “Verband“ genannt - ist
ein Verband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport in der Form des
Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) –
nachfolgend „Bridgesport“ genannt - im Sinne des §52 Absatz 2 Satz 2 und 3 AO pflegen und fördern. Der Verband verpflichtet sich, die
allgemeinen Verbandsaufgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (DBV) in
seinem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Er hat auf die Einhaltung der
DBV-Satzung und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu achten. Das Recht
des DBV geht vor Verbandsrecht.
2. Zweck des Verbands ist,
alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesport in seinem
Zuständigkeitsbereich zu koordinieren und dort die Aufgaben
wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine
hinausgehen.
3. Der Verband ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für a) die Vertretung der Interessen des Bridgesports, b) die Organisation des Bridgesports, c)
die Öffentlichkeitsarbeit und die Information seiner Mitgliedsvereine
über die Ereignisse und Entwicklungen im regionalen Bridge-Geschehen, d) die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsvereine im DBV, e) die Organisation des Unterrichts- und Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.
4.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verband
zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
1. Die Mitgliedschaft im Verband können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Bridge-Vereine erwerben, die a) im Gebiet des Verbandes ihren Sitz haben, b) den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den vom DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern, c) Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anbieten, d)
die Satzungen des Verbandes und des DBV in ihren
jeweiligen Fassungen sowie die Beschlüsse der
Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen und
entsprechend ausführen, e) in ihre Satzung die vom Verband und vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen. 2.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind das
Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung beizufügen. 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des Verbandes gemeinsam mit dem Präsidium des DBV. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich begründet und dem
Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt
werden. Dem Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein
Einspruch an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV zu, der
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Präsidenten
des DBV erhoben werden muss. Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch
nicht statt, erfolgt eine Abgabe an das Schieds- und Disziplinargericht
des DBV. 4. Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auch
Anwendung für Vereine, in denen in einer Abteilung Bridge entsprechend
Ziff. 1 gespielt wird. Diese Vereine werden hinsichtlich ihrer Rechte
und Pflichten gegenüber dem Verband so behandelt, als ob sie lediglich
aus der Bridgeabteilung bestehen würden. Gegenüber dem
Verband gilt der Vorstand der Bridgeabteilung als zur Vertretung des
Vereins berechtigt, sofern der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich
eine andere Regelung erklärt.
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet 1. durch Austritt Der
Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Erklärung ist das Protokoll
der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt beschlossen hat.
2. durch Ausschluss Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Verbandes oder des DBV, b)
einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen
Verletzung der Interessen des Verbandes oder des DBV, eines anderen
Bezirks/Landesverbandes,eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder
eines derer Organe, c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen des Verbandes oder des DBV widersprechen. Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht des DBV. 3. durch Erlöschen Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt, a)
wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat. Die Auflösung ist dem
Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist das Protokoll der
Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat. b) wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die wesentlichen Bestimmungen gemäß §3 erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde.
Die
Mitgliedsvereine haben im Rahmen steuerlicher /
gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorgaben Anspruch auf alle Leistungen, die
sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Satzungszweck des Verbandes
ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 Abs. 4 - verlangen, dass die
finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Verbandes gerecht und
zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.
1.
Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse
des Verbandes zu befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu
verpflichten. 2. Die Mitgliedsvereine unterliegen der
Verbandsgerichtsbarkeit, und sie haben ihre Mitglieder entsprechend zu
verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle
Rechtsmittel der Verbands- und DBV-Gerichtsbarkeit ausgeschöpft worden
sind. 3. Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu
zahlen.Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Anzahl der
Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres gegenüber dem
jeweiligen Mitgliedsverein die Zusage erteilt haben, über ihn den
Beitrag für DBV und Verband abzuführen. Die Mitgliedsvereine
sind verpflichtet, dem DBV im ersten Quartal des Geschäftsjahres die
aktuelle Mitgliederliste zu übersenden. Die Höhe der Beiträge beschließt die Hauptversammlung. Die Beiträge sind zu zahlen bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres. 4.
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung dem
Verband unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift
mitzuteilen.
Die Bestimmungen des §6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte Mitglieder (§9), die
- im Verband oder einem seiner Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben oder für diese tätig werden, - an Veranstaltungen des Verbandes oder seiner Mitgliedsvereine teilnehmen, - Einrichtungen des Verbands oder seiner Mitgliedsvereine nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.
Die
Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den
Bridgesport
besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Die
Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen oder Organisationen,
die dem
Bridgesport nahe stehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf
Antrag
als assoziierte Mitglieder
aufgenommen
werden.
Organe
des Verbandes sind
1.
die Hauptversammlung,
2.
das Präsidium,
3.
das Sportgericht,
4.
das Schieds- und Disziplinargericht.
1.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, in der die
Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre
Rechte wahrnehmen. Eine schriftliche Vollmachterteilung auf andere
Mitglieder des Mitgliedsvereins ist zulässig.
2. Die
Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung der
Teilnahme beschließen. Es müssen zugelassen werden: Die Mitglieder des
Präsidiums und der Verbandsgerichte, bis zu zwei Vertreter jedes
Mitgliedsvereins, die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, bis zu zwei
Vertreter jedes assoziierten Mitglieds, die Referenten und Mitglieder
von Ausschüssen.
3. Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine
bestimmen sich aus der Anzahl der Personen, für die Beiträge an den
Verband zu zahlen sind (s. §6 Ziff. 3). a) Jeder Mitgliedsverein hat je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. b) Mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden. c)
Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen Mitgliedsverein im Verband
sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
4. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Gerichte, b) die Wahl der Kassenprüfer, c) die Genehmigung des Jahresabschlusses, d) die Entlastung des Präsidiums, e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) die Aufnahme assoziierter Mitglieder, g) die Genehmigung des Haushaltsplanes, h) die Festsetzung von Beiträgen, i) den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, j) die Änderung der Satzung, k) die Auflösung des Verbandes.
5.
Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
(möglichst im ersten Quartal) zusammen und wird vom Präsidium
einberufen.
6. Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom
Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der
Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekannt gegeben.
7.
Die Mitgliedsvereine können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die
schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium
spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres
zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der
Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn
sie von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
8.
Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche
Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagungsordnungspunkte müssen
den Mitgliedsvereinen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung
schriftlich zugehen. Im übrigen bleibt auch für das Präsidium die
Anwendung der vorstehenden Ziff. 7 unberührt.
9. Die
Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. 11.
Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere
Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder eines
Mitgliedsvereins ist geheim abzustimmen, sofern nicht die Satzung etwas
anderes vorsieht.
12. Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu
protokollieren. Darüber hinaus soll das Protokoll in knappen Zügen über
Ablauf und Inhalt der Versammlung informieren. Das Protokoll ist von
dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das
Protokoll ist den Mitgliedsvereinen bekannt zu geben.
Auf
Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitgliedsvereine ist
spätestens
zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und
mindestens
einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen
schriftlich bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §11
sinngemäß.
1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Verbandes. Es hat insbesondere die Aufgabe, a) die Verbandsarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Zweckes zu leiten, b) die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen, c) den Verband zu führen, zu verwalten und nach außen zu vertreten, d)
die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Verbandes festzulegen,
einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung
zu überwachen, e) innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne
für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre
Realisierung zu überwachen, f) die Finanzen des Verbandes
kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen
Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge
vorzuschlagen.
2. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden
und mindestens zwei, maximal vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein
stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des
Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Präsidium und ist zuständig
für alle Angelegenheiten von allgemeiner und besonderer Bedeutung. Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet mindestens eins der nachfolgenden Ressorts: Ressort 1: Geschäftsführung / Verwaltung / Finanzen Ressort 2: Sport / Turnierleiterwesen Ressort 3: Unterrichtswesen Ressort 4: Öffentlichkeitsarbeit
3.
Die Präsidiumsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedsvereins ist geheim
abzustimmen. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt. Zur
Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die
erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei
dem gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang
entscheidet das Los. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt. Danach
erfolgt die Wahl des ständigen Vertreters des Vorsitzenden (einem
Mitglied des bereits gewählten Präsidiums). Das Verfahren ist wie bei
der Wahl des Vorsitzenden. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb
von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein die
Geschäfte des Ausscheidenden ausführenden Mitglied.
4. Der
Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
sein ständiger Vertreter. Jeder ist bis zu einem Geschäftsvolumen von €
500 allein vertretungsberechtigt. Darüber hinaus gilt Gesamtvertretung.
5. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder
seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter
bestimmt den Protokollführer. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn
der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere
Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium beschließt
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines
Mitglieds ist geheim abzustimmen. Das Präsidium kann Beschlüsse auch
schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.
6. Für die
Sitzungsniederschriften gilt §11 Ziff. 12 entsprechend. Die Protokolle
sind den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu geben.
7. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Nicht zur Vorstandsarbeit gehören dabei u.a. a) Leitung von Turnieren b) Pflege und Gestaltung von Webseiten c) Durchführung von Seminaren / Unterricht Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
1.
Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Verbandes und seiner
Mitgliedsvereine in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht
in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichtes des
Verbandes oder des DBV fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die
sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder
sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Verbandes
gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen
Bestimmungen des DBV zur Entscheidung übertragen werden. Die
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichtes ergeben sich
aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
2.
Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für
deren Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf
dem Gebiet des Verbandes teilnehmen, verbindlich, soweit es nach der
Satzung oder nach anderen Bestimmungen des DBV kein Rechtsmittel mehr
gibt.
3. Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
Beisitzern und zwei stellvertetenden Beisitzern. Die Mitglieder des
Sportgerichtes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand des
Verbandes oder einem Organ des DBV angehören. Das Verfahren der Wahl erfolgt entsprechend der Regelung des § 13 Ziff. 3 dieser Satzung. Die
anderen Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Aus diesem Kreise
wird ein Vertreter des Vorsitzenden gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat
so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen).
Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig.
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen
jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die
keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als
Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende
Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder
vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichtes bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichtes im Amt.
4.
Das Sportgericht verfährt nach der jeweils gültigen „Verfahrensordnung
für die Sportgerichtsbarkeit sowie die Schieds- und
Disziplinargerichtsbarkeit im DBV“ (-VO-).
5. Das Sportgericht
hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung
der §§91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden.
6. Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.
1.
Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des
Verbandes, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie der
Organe, die in dieser Satzungsbestimmung (§15 Ziff. 1e) näher
bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarangelegenheiten. Es
verfährt nach der jeweils gültigen – VO - . Es ist insbesondere
zuständig für a) die Schlichtung von Streitigkeiten, die
sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft im Verband ergeben, auf Antrag
des Präsidiums des Verbandes, b) die Ahndung von
Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen
Beschluss des Verbandes, auf Antrag des Präsidiums des Verbandes, c)
die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine
Ordnung oder einen Beschluss eines Mitgliedsvereins, auf Antrag des
Präsidiums des Verbandes oder des vertretungsberechtigten Organs dieses
Mitgliedsvereins, d) die Entscheidung über Berufungen gegen
Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten oder die Entscheidung von
Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der Mitgliedsvereine,
soweit deren Satzungen dies vorsehen, e) die Schlichtung und
gegebenenfalls Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Organen, wenn es von einem Organ angerufen wird. Organe in diesem Sinne
sind die Organe des Verbandes, die Mitgliedsvereine, die Referenten,
die Kassenprüfer, die Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder.
2.Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen: a) eine Verwarnung, b) eine Geldbuße bis zur Höhe von € 200.--, c)
das Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Verband oder in
einem seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer, d) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer, e) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer.
3. Der Vorsitzende des Verbandes kann Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
4.
Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und
Disziplinargerichtes sowie der Kosten und Verfahrensdurchführung gilt
§14 Ziff. 3 bis 6 dieser Satzung analog. Dem Schieds - und
Disziplinargericht sollte ein Volljurist angehören.
Das
Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten
bestellen
und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Das
Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben
übertragen.
Der Verband ist mindestens einmal im
Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu
prüfen,
1. ob die Buchführung des Verbandes
ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
2. ob sich die Einnahmen und Ausgaben
im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,
3. ob die Mittel nach den Grundsätzen
einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke nach den Vorschriften des §2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium
unverzüglich und die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung über das
Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von der
Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem
Präsidium des Verbandes angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig
aus, bestimmt der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten
Hauptversammlung.
Die Satzung wird ergänzt durch
Ordnungen, Richtlinien und Statuten, die für das Erreichen der Satzungszwecke
unseres Bezirkes erforderlich sind. Sie werden von und von der Hauptversammlung
beschlossen.
Die Hauptversammlung kann mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Satzungsänderungen
beschließen. Die Vorschrift des §21 bleibt unberührt.
Die Satzungsvorgaben des Deutschen
Bridge-Verbandes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3) sind zu beachten.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die
steuerliche Auswirkungen haben könnten, dürfen erst getroffen werden, nachdem
das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
Die
Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte, die Referenten, die Mitglieder
der
Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer
Auslagen.
Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.
Die
Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen
gültigen Stimmen die Auflösung des Verbandes beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Verbandes an den Deutschen Bridge-Verband e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sofern im Zeitpunkt des
Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband nicht mehr existiert oder selbst
nicht steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Verbandes an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Diese
Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Hamburg am 23. März 2019
beschlossen worden. Sie tritt unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft.
|